Qualitätsmanagement-

rahmenhandbuch

 

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Zeitliche Erreichbarkeit

 

1.      Bereich

 

Die zeitliche Erreichbarkeit einer Einrichtung stellt eine wesentliche Voraussetzung für die Erbringung der Hauptdienstleistungen dar.

Die Erreichbarkeit und die Öffnungszeiten einer Einrichtung sollten mit den Interessen und Bedürfnissen der Klienten sowie relevanten Kundengruppen abgestimmt sein. Darüber hinaus spielen sowohl strukturelle Gegebenheiten, wie z. B. Telefon, Email, Fax, Anrufbeantworter oder Handy, als auch inhaltliche Aspekte, z. B. Abendtermine für Berufstätige, eine Rolle.

Die besonderen Angebote einer Einrichtung und das spezifische Profil sollten sich ebenfalls in den Möglichkeiten der Erreichbarkeit wieder finden.

 

 

2.      Qualitätsmerkmale

 

-        Wie wird sichergestellt, dass die Öffnungszeiten verbindlich geregelt und nach außen hin bekannt sind?

-        Wie stellt die Einrichtung sicher, dass die infrastrukturellen Voraussetzungen (Telefon, Email, Fax, Anrufbeantworter, Handy) den geplanten Öffnungszeiten angemessen sind?

-        In welcher Weise gewährleistet die Einrichtung, dass bei der Planung und Festlegung der Öffnungszeiten die Interessen und Bedürfnisse der relevanten Kundengruppen berücksichtigt werden?

-        Sind die Öffnungszeiten nach Berufsgruppen, z. B. Verwaltung, Fachdienst und Angebotsart, unterschieden?

-        Wie ist die Möglichkeit zu Kontakten ohne vorherige Terminabsprache, z. B. offene Sprechstunde, Telefonsprechstunde, geregelt?

-        Welche besonderen Regelungen für Krisen- und Bereitschaftsdienste sieht die Einrichtung vor?

-        Welche Öffnungszeiten für spezielle Dienste gibt es, z. B. Abendsprechstunden?

-        In welcher formalisierten Form liegen die verschiedenen Öffnungszeiten vor?

-        Wie wird die regelmäßige, an den Bedürfnissen der Kundengruppen orientierte Aktualisierung der Öffnungszeiten sichergestellt?

-        Wie wird die Erreichbarkeit am Wochenende und an Feiertagen für spezifische Kundengruppen (z. B. Substituierte) sichergestellt?

 

 

 

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2.0

04/2011

18 (Kap.2)