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Qualitätsmanagement- rahmenhandbuch |
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Behandlungs- und
Betreuungsmaßnahmen Die
Behandlung der Suchterkrankung im Rahmen der medizinischen Rehabilitation
beinhaltet im Wesentlichen folgende therapeutischen Leistungen
(DRV-Schriften, 2000): - ärztliche
Leistungen - Einzel-
und Gruppentherapie - weitere
therapeutische Angebote wie z.B. Milieutherapie - Lerntraining - Sport-
und Bewegungstherapie - Ergotherapie - Arbeitstherapie
etc. - Sozial-
und Berufsberatung - Ernährungsberatung
- Gesundheitsinformation,
Motivation und Schulung - Spezifische
medikamentöse und sonstige Therapien Die
einzelnen therapeutischen Leistungen im Sinne von Qualitätsmerkmalen
sind nach der „Klassifikation Therapeutischer Leistungen (KTL) in der
stationären medizinischen Rehabilitation“ sechs Dimensionen
zugeordnet worden: - Berufsgruppe - Fachgebiet - Indikation - Zielsetzung - Anwendungsform - sonstige
Merkmale Die
Betreuung chronisch mehrfach beeinträchtigter, suchtkranker Menschen beinhaltet
die in der jeweiligen Leistungsvereinbarung Beschriebene
„Maßnahme Wohnen“ sowie „Maßnahme Hilfen zur
Gestaltung des Tages“. Die„Maßnahme
Wohnen“ umfasst insbesondere Beratung, Betreuung, Pflege, Unterstützung,
Begleitung, Anleitung, Förderung bei: - Sicherung
der individuellen Basisversorgung - Sicherstellen einer
Tag/Nacht-, Tages-, Wochen- und Jahresstruktur - Förderung und
Erhaltung von Kompetenzen bei der Selbstversorgung - Gestaltung,
Förderung und Erhaltung sozialer Beziehungen - Hilfen
bei der Freizeitgestaltung - Kommunikationsförderung - psychosoziale
Hilfen - Training
von Orientierungsfähigkeit und Gedächtnisleistung - Krisenhilfe,
Seelsorge und Lebensbegleitung - Betreuung
im Krankheitsfall - fallbezogene
Zusammenarbeit mit kooperierenden Einrichtungen und Diensten - Förderung
der Selbstversorgung - Maßnahmen
zur Verselbständigung und Selbstverantwortung - Integrationsmaßnahmen
in der Einrichtung - Integration
in das soziale Umfeld - Hinführung
zur beruflichen Integration „Maßnahme
Hilfen zur Gestaltung des Tages“: Art
und Umfang der im Einzelfall zu erbringenden Leistungen richten sich auf der
Grundlage der Leistungsvereinbarung nach dem jeweiligen individuellen Bedarf
des Hilfeempfängers, dem von der Einrichtung zu erstellenden individuellen
Hilfeplan, der Vereinbarung mit dem Hilfeempfänger sowie dem jeweiligen
Gesamtplan nach dem SGB. |
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Bearbeiter/in |
Version |
Erstellungsdatum |
Seite
(Druckversion) |
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2.0 |
04/2011 |
26 (Kap.2) |
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