Qualitätsmanagement-

rahmenhandbuch

 

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Funktionsräume und Sachanlagen

 

1. Bereich

 

Die Angaben der Einrichtung hinsichtlich der Funktionsräume und Sachanlagen beziehen sich auf die Angemessenheit, die Zweckmäßigkeit sowie die Gestaltung der Gruppenräume, Dienstzimmer, Sozialräume, Wirtschaftsräume usw.. Darüber hinaus kann eine gute Ausstattung mit Sachanlagen, wie z. B. EDV-Anlage, Intranet oder ISDN-Anlage, wesentlich zur Verbesserung der Strukturqualität und somit zur Umsetzung von konzeptionellen Besonderheiten oder Schwerpunkten beitragen.

 

2. Qualitätsmerkmale

 

-        Beschäftigungstherapieräume und Arbeitstherapiebereiche sollten je nach konzeptionellem Angebot bzw. konzeptioneller Notwendigkeit vorhanden sein

-        EDV- Schulungsraum mit internetfähigen PC-Schulungsplätzen

-        Sport-, Turn- oder Gymnastikhallen, Hallen- und Freibad sind wünschenswert, jedoch bei kleineren Einrichtungen nicht zwingend, wenn solche Räumlichkeiten in unmittelbarer Nähe der Einrichtung stundenweise zur Nutzung angemietet werden können

-        Dienstzimmer für Ärztinnen und Ärzte, Pflegepersonal, Nachtbereitschaftszimmer, Behandlungszimmer, Verwaltung, Schreibdienst usw. sind als notwendig vorauszusetzen

-        Dienstzimmer für die Therapeutinnen und Therapeuten mit Möglichkeiten zur Führung von Einzelgesprächen müssen ebenfalls vorhanden sein

-        Gruppenräume sind gemäß konzeptionellem Ansatz in ausreichender Zahl bereitzustellen. Diese sollten jedoch zur effektiveren Auslastung auch mehrfach genutzt werden

-        Aufenthaltsräume, Cafeteria, Fernsehzimmer, Spielzimmer, Bibliothek usw. sind wünschenswert

-        Sozialräume für das Personal sind notwendig

-        Wirtschaftsräume mit Küchenbereich und Speisesaal je nach Größe der Einrichtung

-        Sachanlagen wie z.B. EDV-Anlage, ISDN-Anlage, Telefon-Anlage sind ebenfalls für die tägliche Arbeit notwendig

-        behindertengerechte Einrichtungen sind entsprechend den konzeptionellen und gesetzlichen Vorschriften vorzuhalten

Für stationäre Eingliederungshilfeeinrichtungen ist eine dem Bedarf der Hilfeempfängerinnen und Hilfeempfänger angemessene räumliche  und sächliche Ausstattung, anhand einer genauen Beschreibung des Gebäudes und Grundstückes sowie der Ausstattung und des Inventars, gemäß der Heimmindestbauverordnung, nachzuweisen

 

 

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Freigabedatum/Unterschrift

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Erstellungsdatum

Seite (Druckversion)

 

 

2.0

04/2011

12 (Kap.2)