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Qualitätsmanagement- rahmenhandbuch |
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Funktionsräume und
Sachanlagen 1. Bereich Die
Angaben der Einrichtung hinsichtlich der Funktionsräume und Sachanlagen
beziehen sich auf die Angemessenheit, die Zweckmäßigkeit sowie die
Gestaltung der Gruppenräume, Dienstzimmer, Sozialräume,
Wirtschaftsräume usw.. Darüber hinaus kann eine gute Ausstattung
mit Sachanlagen, wie z. B. EDV-Anlage, Intranet oder ISDN-Anlage, wesentlich
zur Verbesserung der Strukturqualität und somit zur Umsetzung von
konzeptionellen Besonderheiten oder Schwerpunkten beitragen. 2. Qualitätsmerkmale - Beschäftigungstherapieräume
und Arbeitstherapiebereiche sollten je nach konzeptionellem Angebot bzw.
konzeptioneller Notwendigkeit vorhanden sein - EDV-
Schulungsraum mit internetfähigen PC-Schulungsplätzen - Sport-, Turn- oder
Gymnastikhallen, Hallen- und
Freibad sind wünschenswert, jedoch bei kleineren Einrichtungen nicht
zwingend, wenn solche Räumlichkeiten in unmittelbarer Nähe der
Einrichtung stundenweise zur Nutzung angemietet werden können - Dienstzimmer für
Ärztinnen und Ärzte, Pflegepersonal, Nachtbereitschaftszimmer,
Behandlungszimmer, Verwaltung, Schreibdienst usw. sind als notwendig
vorauszusetzen - Dienstzimmer für
die Therapeutinnen und Therapeuten mit Möglichkeiten zur Führung
von Einzelgesprächen müssen ebenfalls vorhanden sein - Gruppenräume sind
gemäß konzeptionellem Ansatz in ausreichender Zahl
bereitzustellen. Diese sollten jedoch zur effektiveren Auslastung auch mehrfach
genutzt werden - Aufenthaltsräume,
Cafeteria, Fernsehzimmer, Spielzimmer, Bibliothek usw. sind
wünschenswert - Sozialräume
für das Personal sind notwendig - Wirtschaftsräume
mit Küchenbereich und Speisesaal je nach Größe der Einrichtung - Sachanlagen wie z.B.
EDV-Anlage, ISDN-Anlage, Telefon-Anlage sind ebenfalls für die
tägliche Arbeit notwendig - behindertengerechte
Einrichtungen sind entsprechend den konzeptionellen und gesetzlichen
Vorschriften vorzuhalten Für stationäre
Eingliederungshilfeeinrichtungen ist eine dem Bedarf der Hilfeempfängerinnen
und Hilfeempfänger angemessene räumliche und sächliche Ausstattung, anhand
einer genauen Beschreibung des Gebäudes und Grundstückes sowie der
Ausstattung und des Inventars, gemäß der Heimmindestbauverordnung,
nachzuweisen |
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Bearbeiter/in |
Version |
Erstellungsdatum |
Seite
(Druckversion) |
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2.0 |
04/2011 |
12 (Kap.2) |
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