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Qualitätsmanagement- rahmenhandbuch |
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Träger und Anerkennungen 1. Bereich Die Angaben
in diesem Bereich beziehen sich gemäß der unterschiedlichen Einrichtungsarten
z. B. auf Mitgliedschaften des Trägers, auf juristische Anerkennungen
oder Anerkennungen durch die zuständigen Kosten- und Leistungsträger. Die
Beschreibung der Qualitätsmerkmale orientiert sich dabei vorwiegend an
den im Folgenden genannten Vorgaben bzw. gesetzlichen Grundlagen: - „Klinikdokumentation
Strukturmerkmale für die Indikationsbereiche Psychosomatische
Erkrankungen [und] Abhängigkeitserkrankungen“ Punkt 1 des „Qualitätssicherungsprogramms
der gesetzlichen Rentenversicherung in der medizinischen
Rehabilitation“ (DRV-Schriften, 2000) - Vereinbarung
„Abhängigkeitserkrankungen“ vom 04.05.2001 - bei
Betreuung, Leistungsanforderungen des Landes und der Kommune 2. Qualitätsmerkmale • Der
Träger der Einrichtung muss - Mitglied
in einem Freien Wohlfahrtsverband oder - eine
juristische Person des öffentlichen Rechts sein oder - über
eine Konzession nach § 30 der Gewerbeordnung verfügen, - ein Aufsichtsorgan
gemäß Gesetz über die Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich
(KonTraG) haben. • Anerkennungen Die
Einrichtung sollte über folgende Anerkennungen verfügen - Anerkennung des
zuständigen Kosten- und Leistungsträgers (z.B.: Rentenversicherungsträger,
Krankenkassen mit Versorgungsvertrag nach §111 SGB V ) - Anerkennung des
Fachministeriums im Sinne der §§ 35,36 ff des Betäubungsmittelgesetzes
(BtMG) - Anerkennung
bzw. Betriebserlaubnis von den zuständigen Sozialleistungs-
trägern Weitere
Anerkennungen (z.B. Teilermächtigung der Kassenärztlichen Vereinigung,
Betriebsgenehmigung vom kommunalen Ausschuss, Gesundheitsfachdienst der
kommunen) können hinzukommen. |
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Bearbeiter/in |
Version |
Erstellungsdatum |
Seite
(Druckversion) |
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2.0 |
04/2011 |
4 (Kap.2) |
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