Qualitätsmanagement-

rahmenhandbuch

 

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Träger und Anerkennungen

 

1. Bereich

 

Die Angaben in diesem Bereich beziehen sich gemäß der unterschiedlichen Einrichtungsarten z. B. auf Mitgliedschaften des Trägers, auf juristische Anerkennungen oder Anerkennungen durch die zuständigen Kosten- und Leistungsträger.

 

Die Beschreibung der Qualitätsmerkmale orientiert sich dabei vorwiegend an den im Folgenden genannten Vorgaben bzw. gesetzlichen Grundlagen:

 

-        „Klinikdokumentation Strukturmerkmale für die Indikationsbereiche Psychosomatische Erkrankungen [und] Abhängigkeitserkrankungen“ Punkt 1 des „Qualitätssicherungsprogramms der gesetzlichen Rentenversicherung in der medizinischen Rehabilitation“ (DRV-Schriften, 2000)

-        Vereinbarung „Abhängigkeitserkrankungen“ vom 04.05.2001

-        bei Betreuung, Leistungsanforderungen des Landes und der Kommune

 

2. Qualitätsmerkmale

 

        Der Träger der Einrichtung muss

 

-        Mitglied in einem Freien Wohlfahrtsverband oder

-        eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein oder

-        über eine Konzession nach § 30 der Gewerbeordnung verfügen,

-        ein Aufsichtsorgan gemäß Gesetz über die Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) haben.

 

 

        Anerkennungen

 

Die Einrichtung sollte über folgende Anerkennungen verfügen

 

-        Anerkennung des zuständigen Kosten- und Leistungsträgers (z.B.: Rentenversicherungsträger, Krankenkassen mit Versorgungsvertrag nach §111 SGB V )

-        Anerkennung des Fachministeriums im Sinne der §§ 35,36 ff des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG)

-        Anerkennung bzw. Betriebserlaubnis von den zuständigen Sozialleistungs-

         trägern

 

Weitere Anerkennungen (z.B. Teilermächtigung der Kassenärztlichen Vereinigung, Betriebsgenehmigung vom kommunalen Ausschuss, Gesundheitsfachdienst der kommunen) können hinzukommen.

 

 

 

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2.0

04/2011

4 (Kap.2)